Rechtswissenschaftliche Grundlagen zur Standortvereinbarung im Standortauswahlverfahren (REST)

Projektbeschreibung

Belastungen, die einer Region durch Ansiedelung eines Endlagers entstehen und bisher nicht durch klassische Formen der Entschädigungen ausgeglichen werden, sollen kompensiert werden.

In der wissenschaftlichen und politischen Debatte ist man sich weitgehend einig, dass die Belastungen durch Bau, Betrieb und Nachverschlussphase eines Endlagers für Atommüll ausgeglichen werden müssen. Das erfordert zwar gewisse Anstrengungen, doch nur so kann mit gezielten Maßnahmen zur sozioökonomischen Entwicklung der betroffenen Regionen beigetragen werden. Im Kern geht es darum, die Potentiale einer Region gezielt zu nutzen und Perspektiven vor Ort zu eröffnen, um eine nachhaltige Entwicklung der letztlich ausgewählten Region sicherzustellen. Auf diese Weise können potenzielle Konflikte vielleicht nicht in Gänze aufgelöst, durch sorgfältig konzipierte und umgesetzte Maßnahmen aber mutmaßlich soweit abgemildert werden, dass sie zu einer Tolerierbarkeit vor Ort beitragen. Vor diesem Hintergrund sollten möglichst frühzeitig im Standortauswahlverfahren die Grundlagen der an regionale Bedürfnisse angepassten Konzepte ausgearbeitet werden.

Dabei geht es nicht nur um einen kurzfristigen finanziellen Ausgleich. Vielmehr sollen Langfriststrategien entwickelt und vereinbart werden, wie sich auch eine Endlager-Region lebenswert weiterentwickeln kann. Solche Grundlagen zur regionalen Entwicklung sollen möglichst frühzeitig im Standortauswahlverfahren in den benannten Regionen diskutiert werden. Dafür richtet das zuständige Bundesamt in den zur Erkundung vorgeschlagenen Standortregion jeweils eine Regionalkonferenz ein. Die bisherigen Erfahrungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung zeigen, dass die Themen Regionalentwicklung und finanzielle Kompensation schon heute für die Beteiligten wichtig sind und gegenüber den verantwortlichen Akteuren in Veranstaltungen vorgebracht werden.

Die Frage nach den rechtlichen Grundlagen einer solchen Standortvereinbarung ist keinesfalls einfach. Das Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (StandAG) und seine Begründung geben keine eindeutigen Antworten. Vielmehr noch taucht der Begriff der Standortvereinbarung nur an einer Stelle im StandAG auf, und zwar in § 10 Absatz 4: „Die Regionalkonferenzen begleiten das Standortauswahlverfahren und erhalten vor dem Erörterungstermin nach § 7 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Vorschlägen (…). Sie erhalten ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Erarbeitung der sozioökonomischen Potenzialanalysen (…). Sie erarbeiten Konzepte zur Förderung der Regionalentwicklung und sind bei der letztendlichen Standortvereinbarung zu beteiligen.“

Hier setzt das Forschungsvorhaben an. Es geht von dem Begriff Standortvereinbarung aus, der im Gesetz nicht genauer definiert und aus rechtswissenschaftlicher Perspektive näher zu beleuchten ist. Dabei interessieren insbesondere die folgenden Fragen:

  1. Welche Rechtsnatur und welchen Charakter könnte die Standortvereinbarung haben?
  2. Welchen Inhalt könnte die Standortvereinbarung haben und welche rechtlichen Anforderungen sind an sie zu stellen?
  3. Wie verhält sich die Standortvereinbarung zu den Anforderungen an ein Endlager nach StandAG und Atomgesetz (AtG)?
  4. Wer sollte mit welchen Rechten an der Erarbeitung und am Abschluss der Standortvereinbarung beteiligt werden? Und wie sind insbesondere die Regionalkonferenzen an der Erarbeitung und dem Abschluss der Standortvereinbarung beteiligt?
  5. Wie ist das Verfahren zur Erarbeitung der Standortvereinbarung?

Kontakt

apl. Prof. Dr. Ulrich Smeddinck
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Institut für Technikfolgenabschätzung und Systemanalyse (ITAS)
Postfach 3640
76021 Karlsruhe

Tel.: 0721 608-23737
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